Dietmar
Niederkofler
Taxiunternehmen und Touristguide
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ATU 62203537 Taxi S 1857 TAMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG
Abteilung 9
Zahl: 209-TA/8/12-2011
VERORDNUNG
der Landeshauptfrau von Salzburg vom 24. 10. 2011 über verbindliche Tarife
für das Taxigewerbe in der Stadt Salzburg sowie den Gemeinden Bergheim
und Wals-Siezenheim Auf Grund des § 14 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr
112/1996 idgF, wird verordnet:
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Taxigewerbes
mit einem Standort in der Stadt Salzburg oder den Gemeinden Bergheim
oder Wals-Siezenheim berechtigt sind. Ein Standort in einer dieser Gemeinden gilt
als Standort in den beiden anderen Gemeinden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Botenfahrten und Krankentransporte, die auf
Grund einer ärztlichen Transportanweisung durchgeführt werden, wenn dafür mit
dem den Fahrpreis übernehmenden Sozialversicherungsträger Pauschalentgelte vereinbart
sind.
2. Abschnitt
Fahrpreise für Fahrten im Gebiet der Stadt Salzburg sowie den Gemeinden
Bergheim und Wals-Siezenheim
Tarife
§ 2
(1) Für Taxifahrten innerhalb des Gebietes der Stadt Salzburg und den Gemeinden
Bergheim und Wals-Siezenheim sind folgende Tarife in Rechnung zu stellen:
2
1. Als Grundtaxe
· an Werktagen von 6.00 bis 21.00 Uhr € 3,10
· in der Nacht von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags
€ 3,90.
In der Grundtaxe ist die erste Wegstrecke von 105 m bzw. die erste Wartezeit
von 31,5 Sekunden enthalten.
2. als Streckentaxe I für die der Anfangsstrecke (Z 1) folgende Wegstrecke je begonnene
105 m 0,20 €; ab 1541 m gefahrene Strecke gilt Streckentaxe II;
3. als Streckentaxe II je begonnene 147,9 m 0,20 €;
4. als Zeittaxe für Wartezeiten je angefangene 31,5 Sekunden 0,20 €;
5. als Zuschlag 0,70 €.
(2) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis zuzüglich
allfälliger Zuschläge gemäß § 4 darf nicht verlangt werden. Die Fahrpreisanzeiger
müssen dem Abs 1 entsprechend eingestellt sein. Die Umschaltung der Grund- und
Streckentaxen hat automatisch zu erfolgen.
Besondere Tarifbestimmungen
§ 3
(1) Die Grundtaxen und die Streckentaxen gelten für die Fahrt ab der Aufnahmestelle.
(2) Die Zeittaxe darf bei Betriebs- und Wagenstörungen nicht angewendet werden;
der Zeitantrieb des Fahrpreisanzeigers (§ 33 der Salzburger Taxi-, Mietwagenund
Gästewagenbetriebsordnung, LGBl Nr 56/94 idgF) ist in diesen Fällen abzuschalten.
(3) Im Fall des Versagens des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt ist für die
Fahrt das Dreifache der Zeittaxe einzuheben. Der Fahrgast darf nicht zum Aussteigen
verhalten werden. Ein neuer Fahrgast darf bei schadhaftem Fahrpreisanzeiger
nicht mehr aufgenommen werden. 3
Zuschläge
§ 4
(1) Zuschläge dürfen nur eingehoben werden:
1. für die Behebung von Wagenverunreinigungen, die geringeren
Aufwand verursachen 30 Zuschläge
2. für die Behebung von Wagenverunreinigungen, die größeren
Aufwand verursachen 60 Zuschläge
(2) Der Transport von Umzugsgut wie Kleinmöbel, sperrige Güter etc. unterliegt
der freien Vereinbarung.
Berechnung des Fahrpreises bei Einzelvergabe von Sitzplätzen
§ 5
(1) Bei der Einzelvergabe von Sitzplätzen hat im Fall der gemeinsamen Abfahrt
der erstaussteigende Fahrgast den Teil des vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreises
zu zahlen, der mittels Teilung derselben durch die Zahl der beförderten Personen
zu berechnen ist. Ein Zurückschalten auf die Grundtaxe hat zu unterbleiben.
Der zweitaussteigende Fahrgast hat den vom Erstaussteigenden entrichteten Fahrpreis
zuzüglich die durch die noch vorhandene Personenzahl geteilte Differenz zwischen
dem beim Erstaussteigenden und nunmehr Zweitaussteigenden angezeigten
Fahrpreis zu zahlen. Für alle weiteren aussteigenden Personen ist der Fahrpreis in
der gleichen Weise zu berechnen.
(2) Bei Zusteigen eines Fahrgastes darf bei der Endabrechnung diesem ein verhältnismäßiger
Anteil an der Grundtaxe sowie an dem sonstigen Fahrpreis für die
bisher zurückgelegte Fahrtstrecke nicht verrechnet werden. Beim Aussteigen ist der
Fahrpreis nach Abs 1 unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen zu
berechnen.
(3) Bei der Fahrpreisberechnung nach Abs 1 und 2 sind Kinder unter fünf Jahren
nicht zu berücksichtigen. Zwei Kinder zwischen fünf und zwölf Jahren zählen als
eine Person; ein Kind unter zwölf Jahren ist nicht zu berechnen.
(4) Bei Einzelvergabe von Sitzplätzen ist jedes vom Fahrgast gewünschte Ziel anzufahren.
Das Befahren einer fixen Strecke sowie die Nötigung der Fahrgäste, nach
einem bestimmten Punkt auszusteigen, sind unzulässig.
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3. Abschnitt
Fahrpreise für Fahrten über das Gebiet der Stadt Salzburg sowie den
Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim hinaus
§ 6
(1) Bei Fahrten von der Stadt Salzburg, der Gemeinde Bergheim oder der Gemeinde
Wals-Siezenheim in die Gemeinden Anif, Anthering, Elixhausen, Elsbethen,
Eugendorf, Grödig, Hallwang und Koppl sowie umgekehrt bzw Fahrten in diesen
Gemeinden erfolgt die Fahrpreisberechnung wie im 2. Abschnitt geregelt.
(2) Der Fahrpreis für Fahrten über die im Abs 1 genannten Gemeinden hinaus
unterliegt der freien Vereinbarung. Der Fahrgast ist vor Antritt einer solchen Fahrt
auf den Kilometerpreis und die ungefähre Kilometerzahl ausdrücklich aufmerksam
zu machen. Es dürfen für jeden gefahrenen Kilometer maximal 1,80 € verlangt werden.
Bei diesem Preis ist die Rückfahrt inkludiert. Eine Beförderungspflicht (§ 27 der
Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung) besteht hiefür
nicht.
(3) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße
Quittung über den geleisteten Beförderungspreis auszufolgen, auf der der Name des
Unternehmens, alle zur Überprüfung des Beförderungspreises relevanten Daten und
das behördliche Kennzeichen des Taxifahrzeuges anzuführen sind. Diese Quittung
ist mittels eines im Fahrzeug vorhandenen Druckers zu erstellen.
4. Abschnitt
Strafbestimmung
§ 7
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung
gemäß § 15 Abs 1 Z 5, Abs 2 und 3, des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes 1996 bestraft.
Indexklausel
§ 8
Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat, soweit die Bedachtnahme auf
die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger
nicht anderes erfordert, die festgelegten Tarifsätze zum 1. September jeden zweiten
Jahres bzw. dann anzupassen, wenn das arithmetische Mittel aus den von der Bun5 desanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 und dem Tariflohnindex
2006 für Arbeiter und Arbeiterinnen in Gewerbe und Handwerk den Wert
von 5 Prozent überschreitet. Die Höhe der zweijährlichen Anpassung ergibt sich aus
dem arithmetischen Mittel der auf zwei Dezimalstellen gerundeten Veränderung
a) des für den Monat April des laufenden Jahres von der Bundesanstalt Statistik
Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden
Index gegenüber dem Index für den Monat April vor zwei Jahren und
b) des für den Monat April des laufenden Jahres von der Bundesanstalt Statistik
Austria verlautbarten zusammengefassten Tariflohnindex 2006 für Arbeiter und
Arbeiterinnen in Gewerbe und Handwerk oder des an seine Stelle tretenden Index
gegenüber dem Index für den Monat April vor zwei Jahren.
Jede weitere jährliche Anpassung hat auf der Grundlage der Beträge, die sich aus der
Anpassung für den Vorzeitraum ungerundet ergeben haben, zu erfolgen. Die sich
daraus ergebenden Beträge sind auf den nächsten Centbetrag zu runden. Bei der
Rundung sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter
0,5 Cent abzurunden.
Inkrafttreten
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt mit 16.11.2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom
14. Jänner 2009, Zahl: 205-P0/156/224-2009, über verbindliche Tarife für das
Taxigewerbe in der Stadt Salzburg sowie in den Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim außer Kraft.
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