Dietmar Niederkofler

Taxiunternehmen und Touristguide

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AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG Abteilung 9 Zahl: 209-TA/8/12-2011 VERORDNUNG der Landeshauptfrau von Salzburg vom 24. 10. 2011 über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe in der Stadt Salzburg sowie den Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim

Auf Grund des § 14 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996 idgF, wird verordnet:

1. Abschnitt Geltungsbereich § 1 (1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Taxigewerbes mit einem Standort in der Stadt Salzburg oder den Gemeinden Bergheim oder Wals-Siezenheim berechtigt sind. Ein Standort in einer dieser Gemeinden gilt als Standort in den beiden anderen Gemeinden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Botenfahrten und Krankentransporte, die auf Grund einer ärztlichen Transportanweisung durchgeführt werden, wenn dafür mit dem den Fahrpreis übernehmenden Sozialversicherungsträger Pauschalentgelte vereinbart sind.

2. Abschnitt Fahrpreise für Fahrten im Gebiet der Stadt Salzburg sowie den Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim Tarife § 2 (1) Für Taxifahrten innerhalb des Gebietes der Stadt Salzburg und den Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim sind folgende Tarife in Rechnung zu stellen: 2 1. Als Grundtaxe · an Werktagen von 6.00 bis 21.00 Uhr € 3,10 · in der Nacht von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags € 3,90. In der Grundtaxe ist die erste Wegstrecke von 105 m bzw. die erste Wartezeit von 31,5 Sekunden enthalten. 2. als Streckentaxe I für die der Anfangsstrecke (Z 1) folgende Wegstrecke je begonnene 105 m 0,20 €; ab 1541 m gefahrene Strecke gilt Streckentaxe II; 3. als Streckentaxe II je begonnene 147,9 m 0,20 €; 4. als Zeittaxe für Wartezeiten je angefangene 31,5 Sekunden 0,20 €; 5. als Zuschlag 0,70 €. (2) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis zuzüglich allfälliger Zuschläge gemäß § 4 darf nicht verlangt werden. Die Fahrpreisanzeiger müssen dem Abs 1 entsprechend eingestellt sein. Die Umschaltung der Grund- und Streckentaxen hat automatisch zu erfolgen.

Besondere Tarifbestimmungen § 3 (1) Die Grundtaxen und die Streckentaxen gelten für die Fahrt ab der Aufnahmestelle. (2) Die Zeittaxe darf bei Betriebs- und Wagenstörungen nicht angewendet werden; der Zeitantrieb des Fahrpreisanzeigers (§ 33 der Salzburger Taxi-, Mietwagenund Gästewagenbetriebsordnung, LGBl Nr 56/94 idgF) ist in diesen Fällen abzuschalten. (3) Im Fall des Versagens des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt ist für die Fahrt das Dreifache der Zeittaxe einzuheben. Der Fahrgast darf nicht zum Aussteigen verhalten werden. Ein neuer Fahrgast darf bei schadhaftem Fahrpreisanzeiger nicht mehr aufgenommen werden.

 3 Zuschläge § 4 (1) Zuschläge dürfen nur eingehoben werden: 1. für die Behebung von Wagenverunreinigungen, die geringeren Aufwand verursachen 30 Zuschläge 2. für die Behebung von Wagenverunreinigungen, die größeren Aufwand verursachen 60 Zuschläge (2) Der Transport von Umzugsgut wie Kleinmöbel, sperrige Güter etc. unterliegt der freien Vereinbarung.

Berechnung des Fahrpreises bei Einzelvergabe von Sitzplätzen § 5 (1) Bei der Einzelvergabe von Sitzplätzen hat im Fall der gemeinsamen Abfahrt der erstaussteigende Fahrgast den Teil des vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreises zu zahlen, der mittels Teilung derselben durch die Zahl der beförderten Personen zu berechnen ist. Ein Zurückschalten auf die Grundtaxe hat zu unterbleiben. Der zweitaussteigende Fahrgast hat den vom Erstaussteigenden entrichteten Fahrpreis zuzüglich die durch die noch vorhandene Personenzahl geteilte Differenz zwischen dem beim Erstaussteigenden und nunmehr Zweitaussteigenden angezeigten Fahrpreis zu zahlen. Für alle weiteren aussteigenden Personen ist der Fahrpreis in der gleichen Weise zu berechnen. (2) Bei Zusteigen eines Fahrgastes darf bei der Endabrechnung diesem ein verhältnismäßiger Anteil an der Grundtaxe sowie an dem sonstigen Fahrpreis für die bisher zurückgelegte Fahrtstrecke nicht verrechnet werden. Beim Aussteigen ist der Fahrpreis nach Abs 1 unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen zu berechnen. (3) Bei der Fahrpreisberechnung nach Abs 1 und 2 sind Kinder unter fünf Jahren nicht zu berücksichtigen. Zwei Kinder zwischen fünf und zwölf Jahren zählen als eine Person; ein Kind unter zwölf Jahren ist nicht zu berechnen. (4) Bei Einzelvergabe von Sitzplätzen ist jedes vom Fahrgast gewünschte Ziel anzufahren. Das Befahren einer fixen Strecke sowie die Nötigung der Fahrgäste, nach einem bestimmten Punkt auszusteigen, sind unzulässig. 4 3.

Abschnitt Fahrpreise für Fahrten über das Gebiet der Stadt Salzburg sowie den Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim hinaus § 6 (1) Bei Fahrten von der Stadt Salzburg, der Gemeinde Bergheim oder der Gemeinde Wals-Siezenheim in die Gemeinden Anif, Anthering, Elixhausen, Elsbethen, Eugendorf, Grödig, Hallwang und Koppl sowie umgekehrt bzw Fahrten in diesen Gemeinden erfolgt die Fahrpreisberechnung wie im 2. Abschnitt geregelt. (2) Der Fahrpreis für Fahrten über die im Abs 1 genannten Gemeinden hinaus unterliegt der freien Vereinbarung. Der Fahrgast ist vor Antritt einer solchen Fahrt auf den Kilometerpreis und die ungefähre Kilometerzahl ausdrücklich aufmerksam zu machen. Es dürfen für jeden gefahrenen Kilometer maximal 1,80 € verlangt werden. Bei diesem Preis ist die Rückfahrt inkludiert. Eine Beförderungspflicht (§ 27 der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung) besteht hiefür nicht. (3) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über den geleisteten Beförderungspreis auszufolgen, auf der der Name des Unternehmens, alle zur Überprüfung des Beförderungspreises relevanten Daten und das behördliche Kennzeichen des Taxifahrzeuges anzuführen sind. Diese Quittung ist mittels eines im Fahrzeug vorhandenen Druckers zu erstellen.

4. Abschnitt Strafbestimmung § 7 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs 1 Z 5, Abs 2 und 3, des Gelegenheitsverkehrs- Gesetzes 1996 bestraft.

Indexklausel § 8 Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat, soweit die Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger nicht anderes erfordert, die festgelegten Tarifsätze zum 1. September jeden zweiten Jahres bzw. dann anzupassen, wenn das arithmetische Mittel aus den von der Bun5 desanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 und dem Tariflohnindex 2006 für Arbeiter und Arbeiterinnen in Gewerbe und Handwerk den Wert von 5 Prozent überschreitet. Die Höhe der zweijährlichen Anpassung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der auf zwei Dezimalstellen gerundeten Veränderung a) des für den Monat April des laufenden Jahres von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Index für den Monat April vor zwei Jahren und b) des für den Monat April des laufenden Jahres von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten zusammengefassten Tariflohnindex 2006 für Arbeiter und Arbeiterinnen in Gewerbe und Handwerk oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Index für den Monat April vor zwei Jahren. Jede weitere jährliche Anpassung hat auf der Grundlage der Beträge, die sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ungerundet ergeben haben, zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden Beträge sind auf den nächsten Centbetrag zu runden. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.

Inkrafttreten § 9 (1) Diese Verordnung tritt mit 16.11.2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Jänner 2009, Zahl: 205-P0/156/224-2009, über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe in der Stadt Salzburg sowie in den Gemeinden Bergheim und Wals-Siezenheim außer Kraft.

 

 

Allgemeine Vertragsbedingungen für Führungen durch gewerblich befugte Fremdenführer:

Stornobedingungen (Auszug): Stornofrist bis 7 Tage vor der Führung kostenlos, danach Euro 75,- Stornogebühr. Bei Nichterscheinen der Gruppe am vereinbarten Treffpunkt gilt die Führung als durchgeführt und ist daher der volle Tarif ohne Abzug fällig.

Wartezeiten: Im Falle des verspäteten Eintreffens der Gruppe wartet der Fremdenführer bis zu einer Stunde, wobei die Wartezeit in die Führungszeit eingerechnet wird. Die Gruppe verpflichtet sich, bis zu 15 Minuten auf den Führer zu warten.

Verhinderung: Der Fremdenführer verpflichtet sich, im Falle einer unvermeidbaren Verhinderung einen fachlich gleichwertigen, befugten Fremdenführer zu vermitteln.

EWR: Gemäß Artikel 39 EWR-Vertrag ist jeder Mitgliedsstaat berechtigt, von EWR-Bürgern gleichartige fachliche Voraussetzungen zu verlangen wie für inländische Bewerber. Im Falle des Fremdenführergewerbes entspricht dies zumindest 250 Lehreinheiten einer Ausbildung beruflich fachlicher Art und einer Ausbildung in Unternehmerkunde, einer staatlichen Prüfung und der Niederlassung in Österreich.

Preise: TARIFE 2012 übermittelt vom Salzburg Guide Service, Verein der geprüften Salzburger Fremdenführer

(inkl. 20% Mehrwertsteuer, gültig bis 31. 12. 2012).
Alle diese Preisangaben sind unverbindlich!
Die konkrete Preisvereinbarung treffen Sie bitte direkt mit dem Austrian Tourist Guide Ihrer Wahl.

Altstadtspaziergang (deutsch) (2-3 Stunden), max. 40 pax € 129,00
Spezialführungen (deutsch) (ca. 3 Stunden), max. 30 pax € 150,00
Halbtagsführung (deutsch) (bis 4 Stunden), max. 40 pax € 142,00
Überstunde (deutsch) € 43,00
Ganztagsführung (deutsch) (bis 8 Stunden), max. 40 pax € 258,00
Altstadtspaziergang (fremdsprachig) (2–3 Stunden), max. 40 pax € 141,00
Halbtagsführung (fremdsprachig) (bis 4 Stunden), max. 40 pax € 188,00
Überstunde (fremdsprachig) € 47,00
Ganztagsführung (fremdsprachig) (bis 8 Stunden), max. 40 pax € 282,00
Schulklassen (deutsch) (ca.1,5 Stunden), max. 30 Schüler € 111,00
Schulklassen (fremdsprachig) (ca.1,5 Stunden), max. 30 Schüler € 123,00

EINTRITTSGEBÜHREN SIND GENERELL NICHT INKLUDIERT.

 

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